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Finanz-Lexikon

Ad-hoc-Publizität

Die Veröffentlichungspflicht für Wertpapieremittenten ist im Wertpapierhandelsgesetz (§15 WpHG) geregelt. Dabei erstreckt sich die Verpflichtung des Emittenten zur Mitteilung kursrelevanter Informationen auf die von ihm begebenen Wertpapiere, die an einer inländischen Börse zum Amtlichen Markt oder zum Geregelten Markt zugelassen sind. Die im Freiverkehr gehandelten Effekten sind ausgenommen.

Die Pflicht zur Ad-hoc-Publizität soll dem Missbrauch von Insider-Kenntnissen entgegenwirken und die Markttransparenz erhöhen. Ein Verstoß dagegen kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Während die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) prüft, ob die Emittenten ihrer Publizitätspflicht gemäß § 15 WpHG nachkommen, entscheidet die Börsengeschäftsführung darüber, ob die Veröffentlichung der kursbeeinflussenden Tatsache eine vorübergehende Kursaussetzung erfordert.

Die Veröffentlichung ist nach § 15 Abs.1 S.1 WpHG in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisches Informationsverarbeitungssystem in deutscher Sprache vorzunehmen. Unternehmen im Prime Standard müssen Ad-hoc Mitteilungen zusätzlich auch in englischer Sprache publizieren.

Publizitätspflichtige Tatsachen sind noch vor der Veröffentlichung unmittelbar der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie den Geschäftsführungen der Börsen, an denen die Effekten oder deren Derivate zum Handel zugelassen sind, mitzuteilen.