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Finanz-Lexikon

Kapitalerhöhung

Für Aktiengesellschaften sieht das Aktiengesetz vier Möglichkeiten der Beteiligungsfinanzierung über Kapitalerhöhungen vor (§ 182 ff. AktG):

· Ordentliche Kapitalerhöhung (K. gegen Einlagen): Durch die Emission neuer Aktien wird zusätzliches Grundkapital beschafft. Den Altaktionären steht dabei ein Bezugsrecht zu, damit sie ihren bisherigen Anteil am Grundkapital wahren können.

· Genehmigte Kapitalerhöhung: Die Hauptversammlung ermächtigt den Vorstand, das Grundkapital in einem Zeitraum von höchstens fünf Jahren gegen Ausgabe von Aktien oder Sacheinlagen um einen bestimmten Betrag zu erhöhen. Der Vorstand kann den Termin der Kapitalerhöhung innerhalb dieser Frist frei wählen. Damit hat er die Möglichkeit, einen plötzlich auftretenden Kapitalbedarf schnell zu decken oder eine günstige Kapitalmarktsituation zu nutzen, um das Finanzierungsvolumen zu maximieren bzw. ein möglichst hohes Agio zu erzielen.

· Bedingte Kapitalerhöhung: Die Verwendung der zusätzlichen Aktien wird an bestimmte Bedingungen gebunden. Sie dient dem Umtausch und Bezug von Aktien aus Wandel- und Optionsanleihen, für die Vorbereitung von Fusionen oder die Ausgabe von Arbeitnehmeraktien. Der Umfang der Kapitalerhöhung bestimmt sich dabei in der Regel danach, inwieweit die Umtausch- bzw. Bezugsrechte wahrgenommen werden sollen; er darf jedoch in keinem Fall mehr als 50 Prozent des Grundkapitals (Stand zum Zeitpunkt der Beschlussfassung) betragen. Den Altaktionären steht kein Bezugsrecht zu.

· Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln: Hierbei werden offene Rücklagen, die durch Gewinnthesaurierung entstanden, in Grundkapital umgewandelt; es gibt also keine direkte Zufuhr von Beteiligungskapital von außen. In formaler Hinsicht ähnelt diese Kapitalerhöhung der K. gegen Einlagen, wobei jedoch der Bezugskurs der jungen Aktien gleich Null ist. Die Altaktionäre erhalten Berichtigungsaktien (oft als Zusatz- oder Gratisaktien bezeichnet).

Die Kapitalrücklage eines Unternehmens kann umgewandelt werden, sofern sie und die gesetzliche Rücklage zehn Prozent des Grundkapitals (oder einen von der Satzung bestimmten, höheren Anteil) übersteigen.

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